AGB

Unsere AGB’s können Sie sich hier auch als PDF herunterladen.

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Anderslautende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.4 Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.5 Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2. Angebot – Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Aussagen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam, es sei denn, wir bestätigen diese schriftlich.
2.2 Für die richtige Auswahl des Vertragsgegenstandes und Menge ist allein der Besteller verantwortlich. Unsere Beratungen und Auskünfte sind unverbindlich, es sei denn, sie sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.
2.3 Abweichungen zu den in unserem Angebot gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/ oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.
2.4 An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden, es sei denn wir stimmen dem schriftlich zu. Dies gilt auch wenn die Unterlagen an den Kunden ausgehändigt wurden.

3. Preise
3.1 Den Preisbestimmungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die darin genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend. Sind bei Aufträgen nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor.
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.
3.3 Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss preisbildende Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, Frachten, öffentliche Abgaben) unvorhergesehen verändern, behalten wir uns das Recht vor für unsere Lieferungen und Leistungen, unsere Preise angemessen anzupassen. Die Preisanpassung muss ihrer Höhe nach gerechtfertigt sein und dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Ansonsten gilt bei Aufträgen ohne feste Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung der am Tag der Lieferung/ Leistung gültige Listenpreis. Sollten Sie Preisgleitungen mit Ihrem Auftraggeber vereinbart haben, so gehen wir davon aus, dass diese auch auf unser Vertragsverhältnis anzuwenden wären, sofern unser Gewerk von der Preisgleitung betroffen ist.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferungen in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen uns zur Berechnung von Frachtausgleich. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit von maximal 30 Minuten und eine Abladestelle enthalten. Darüberhinausgehende Zeiten können dem Besteller gesondert berechnet werden, ebenso die Verteilung auf mehrere Abladestellen.
3.6 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- & Mengenermittlung
4.1 Maßgeblich für die Fakturierung ist das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht oder bei Werkverträgen das nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
4.2 Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt die beim Verladen ermittelte Menge als maßgebend für die Fakturierung.
4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- und Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

5. Lieferung/Entladung
5.1 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, erfolgt die Entladung an einer Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
5.2 Soweit erforderlich sind für die Entladung vom Besteller unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Ist ein Abschütten der Ware nicht möglich ist der Besteller für die Entladung verantwortlich.

6. Erfüllungsort – Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort ist bei Abholung unser Lieferwerk. Bei nachträglicher Änderung des Lieferorts durch den Besteller trägt dieser die entstehenden Mehrkosten.
6.2 Der Besteller stellt uns von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.
6.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst vertragswidriger Abnahme hat uns der Besteller unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn wir die Gründe die zur Verweigerung oder Verspätung führen zu vertreten haben.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort mit Lieferung / Leistung fällig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist bezahlt. Ist der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen zu berechnen.
7.2 Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten.
7.3 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.4 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung, sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Die Kosten aller Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Besteller.
7.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Dies gilt auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden.
7.6 Sind Teillieferungen oder Teilleistungen vereinbart, ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet.
7.7 Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder zurückbelastet werden oder stellt der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen ein, so kann die gesamte Restschuld sofort fällig gestellt werden. Wir sind in diesem Falle zudem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weiterhin können wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen, nach deren erfolglosem Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
7.8 Wir versichern unsere Aufträge bei einer Warenkreditversicherung gegen Zahlungsausfälle. Vorleistungen werden nur in dem Limit erbracht, welches unsere Kreditversicherung für den Besteller einräumt. Lehnt unser Kreditversicherer eine Deckungszusage ab, werden wir den Auftrag nur ausführen, wenn der Besteller uns Sicherheiten durch Vorauskasse oder eine Bürgschaft nach § 648 a BGB stellt.

8. Liefer- und Leistungszeit
8.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Der Beginn einer angegebenen Frist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen (z.B. Einholung erforderlicher Genehmigungen) voraus. Weiterhin muss der Besteller seine Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllen.
8.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8.4 Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Erklären wir dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
8.5 Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten.
8.6 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
8.7 Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

9. Mängelansprüche und Gewährleistung
9.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes hat den jeweils maßgeblichen technischen Regelwerken zu entsprechen.
9.2 Abweichungen des Vertragsgegenstandes von den allgemeinen technischen Regelwerken können sich innerhalb der Grenzwerte der in den Regelwerken enthaltenen Toleranzen bewegen.
9.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist (vgl. §§ 377, 381 HGB). Bei erkennbaren Mängeln ist die Bearbeitung und Verarbeitung umgehend einzustellen. Bei Anzeige von Produktmängeln ist uns eine Probe entsprechend den Deutschen Werkstoffnormen zur Verfügung zu stellen. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4 Werden unsere Vorgaben zur Verwendung des Vertragsgegenstandes nicht befolgt, oder werden Änderungen an dem Vertragsgegenstand, insbesondere durch die Vermengung mit Zusätzen oder anderem Material, vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, solange der Besteller unsere substantiierte Behauptung nicht sachverständig widerlegt.
9.5 Bei Produkten natürlichen Ursprungs oder Gemischen aus solchen können natürliche Schwankungen aufgrund veränderter Vorkommen auftreten. Solange der festgelegte Verwendungszweck bzw. der vertragsmäßige Gebrauch nicht oder nur in geringem Maße beeinträchtigt wird, stellen diese Schwankungen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
9.6 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Beginn der jeweiligen Fristen ist das Leistungs-/Lieferdatum.
9.7 Ist der Vertragsgegenstand nachweislich mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Besteller, so ist der Besteller nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.8 Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass der Vertragsgegenstand für die spezifischen Zwecke des Bestellers, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Bestellers tauglich ist.

10. Haftung
10.1 Wir haften vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben.
10.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
10.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 10.2 ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Vorhandensein eines Kontokorrentverhältnisses oder bei laufender Entstehung wechselseitiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auf alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung solange, wie ein bestehender Saldo nicht ausgeglichen ist.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
11.3 In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
11.4 Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
11.5 Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
11.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
11.7 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrach zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Fall des Widerrufs können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.8 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, und zwar mit der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Alleineigentum.
11.9 Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120% unserer noch offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers diesem angemessene Sicherheit unserer Wahl in der übersteigenden Höhe einzuräumen.

12. Annahme von Ausbauasphalt, Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub
12.1 Spätestens mit der Anlieferung der folgenden Materialien gelten die hier angegebenen Bedingungen als angenommen. Der Übergang des Materials in unser Eigentum findet erst nach positiver Identitätskontrolle statt.
12.2 An unserem Standort nehmen wir auf Anfrage unbelasteten Erdaushub an. Um eine Annahme gewährleisten zu können ist eine vorherige Anmeldung in unserer Verwaltung sowie die Übermittlung einer Kipperklärung erforderlich. Die erforderlichen Dokumente können bei uns angefragt werden.
12.3 Sollte sich bei der Wareneingangskontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das angelieferte Material nicht mit der vom Erzeuger angegebenen Art übereinstimmt, bzw. die Vorgaben unserer Bedingungen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt die Annahme mit sofortiger Wirkung zu verweigern und bereits angeliefertes und gelagertes Material auf Kosten des Abfallerzeugers/ Anlieferer zu entsorgen. Durch die Vermischung mit anderem Material können erhebliche Mehrmengen entstehen, deren Entsorgungskosten in vollem Umfang durch den Abfallerzeuger/ Anlieferer zu tragen sind.
12.4 An unserem Standort nehmen wir auf Anfrage Baurestmassen aus reinem Beton oder daraus hergestellten Werkstoffen (Bordsteine, Pflastersteine etc.) an. Voraussetzung für die Annahme ist, dass die angelieferte Baurestmasse unbelastet ist. Dies bestätigt der Anliefernde mit der Anlieferung. Sollten sich Abweichungen zeigen, gilt 12.2 entsprechend.
12.5 Ausbauasphalt (Asphaltaufbruch, Fräsgut, Asphaltgranulat) wird von uns nur angenommen, wenn er frei von schädlichen Verunreinigungen ist und unter die folgende Einordnung fällt:
Asphalt, teer- bzw. PAK-frei, welcher dem AVV-Schlüssel Nr.: 170302 (Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 falle) entspricht
12.6 Verunreinigungen sind Bestandteile, die eine Wiederverwendung für die Produktion von Asphaltmischgut erschweren, beeinträchtigen oder ausschließen oder eine Gefährdung für Boden oder Gewässer darstellen. Beispielhaft sind folgende Verunreinigungen zu nennen: Teere, teerhaltige Stoffe, Treibstoffe, Fette, organisch oder anorganische Stoffe von denen die Gefahr der Verunreinigung von Boden oder Wasser ausgeht, Vliesstoffe, Kunststoffe, Metall, Holz, Bauschutt, Beton, Fugenbänder, Bordsteine, Pflastersteine, Schüttgüter wie Lava oder Kies etc..
12.7 Bei festgestellten Abweichungen gilt 12.2 entsprechend.

13. Gerichtsstand, Rechtswahl und Sonstiges
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Entstehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der ZPO zu verklagen.
13.3 Die Daten aus dem zustande kommenden Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gespeichert und genutzt.
13.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.